Satzung der Traditionsgemeinschaft Jagdbombergeschwader 32

(in der Fassung vom März 2013)

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§ 1 Name und Rechtsstellung

Die Gemeinschaft führt den Namen "Traditionsgemeinschaft Jagdbombergeschwader 32". Vereinsrechtlich gilt sie im Augenblick als nichteingetragener Verein und tritt als überregionale Gruppe der "Gemeinschaft der Flieger deutscher Streitkräfte e.V." (GdF) gemäß deren Satzung bei. Die Traditionsgemeinschaft Jagdbombergeschwader 32 ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden und hat ihren Sitz in der Lechfeldkaserne.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Die Traditionsgemeinschaft Jagdbombergeschwader 32 verfolgt ausschließlich ideelle sowie gemeinnützige
Zwecke.

Diese sind im Besonderen:

Die Traditionsgemeinschaft wurde gegründet, um nach Auflösung des Jagdbombergeschwaders 32 Erinnerungen wachzuhalten und gewachsene Traditionen zu pflegen. Das gilt für alle ehemaligen Dienststellen, Institutionen und Einheiten des Fliegerhorstes. Die Kameradschaft unter den vielen Ehemaligen soll weiter leben und durch Kameradschafts- und lnformationsveranstaltungen gefördert werden. Auch die Pflege der Beziehung zur aktiven Luftwaffe, anderen Traditionsgemeinschaften der Luftwaffe, der Öffentlichkeit und Gesellschaftsgruppen des öffentlichen Lebens ist ein Anliegen.

§ 3 Mitgliedschaft, Beitrag

Mitglieder können alle ehemaligen Angehörigen des Jagdbombergeschwaders 32, Freunde, Angehörige und Förderer des Jagdbombergeschwaders 32 werden.
Eine Mitgliedschaft wird mit schriftlicher Anerkennung der Satzung und Zahlung des Mitgliedsbeitrags aktiviert. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Vollversammlung festgelegt und in einer Gebührenordnung festgeschrieben (Anm. derzeit 12 EUR/Jahr gem. Abstimmung vom 13.03.2013). Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zu entrichten. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitgliedes, die Auflösung der Gemeinschaft oder den schriftlich erklärten Austritt. Die Mitgliedschaft ruht, wenn Mitgliedsbeiträge nicht oder nicht mehr entrichtet werden. Geleistete Beiträge sind nicht rückforderbar. Über alle weiteren Fälle (insbesondere den Ausschluss eines Mitgliedes) entscheidet die Vorstandschaft einstimmig.

§ 4 Struktur

Die Organe der Gemeinschaft sind

§ 5 Vollversammlung

Eine Vollversammlung wird einmal im Jahr vom Vorstand mit einer Frist von 14 Arbeitstagen einberufen. Die Leitung obliegt dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem 2. Vorsitzenden.

Die Vollversammlung ist zuständig für:

Die Vollversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, im Falle seiner Verhinderung die seines Stellvertreters. Wahlen erfolgen durch offene Abstimmungen. Auf Antrag eines anwesenden Mitglieds müssen sie per Stimmzettel geheim durchgeführt werden. Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und 1/5 der Mitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit wird unmittelbar im Anschluss an die Feststellung eine zweite Versammlung anberaumt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Beschlüsse über Satzungsänderungen können nur mit einer 3/4 - Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst werden. Über die Vollversammlung ist ein Protokoll zu erstellen.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

Alle Vorstandmitglieder sind ehrenamtlich tätig und werden für zwei Jahre gewählt. Die Aufgaben des Vorstandes werden in einer Geschäftsordnung festgelegt.

§ 7 Auflösung

Die Gemeinschaft kann durch Beschluss einer außerordentlichen Vollversammlung, die mit einer Frist von vier Wochen einberufen werden muss, mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Über die Verwendung des Bar- und Sachvermögens entscheiden die Mitglieder durch Beschluss. Das Bar- und Sachvermögen kann nur einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Beschlussfassung durch die Vollversammlung in Kraft.
Diese Satzung wurde in der Vollversammlung am 26. Februar 2013 beschlossen.